1.1. Die Nusser Technik GmbH, kurz Nusser Technik, ist „Verwenderin“ dieser AGBs.
1.2. Wenn der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB, ist gelten diese für alle Lieferungen, Leistungen und Verträge von Nusser Technik mit Kunden (Besteller, Käufer, Auftraggeber).
1.3. Die AGBs gelten in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
1.4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden zurückgewiesen und nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn Nusser Technik trotzt Kenntnis abweichender AGBs diesen nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn der Kunde in einem Schreiben auf seine AGBs Bezug nimmt.
1.5. Für Verbraucher werden gesonderte AGBs verwendet. Diese sind unter www.nusser-technik.de/agb/agb-fuer-verbraucher abrufbar.
2.1. Die Bestellung oder die Beauftragung eines Kunden, gleich ob zum Erwerb von Waren oder zur Durchführung eines Auftrages, ist ein verbindliches Angebot an Nusser Technik. Hieran ist der Kunde 14 Kalendertage nach Abgabe gebunden. Nusser Technik ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Auslieferung der bestellten Ware oder der Beginn der Auftragsdurchführung.
2.2. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen von Nusser Technik dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch an Dritte zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages oder auf unsere Aufforderung hin sind diese unverzüglich an Nusser Technik zurückzugeben, Vervielfältigungen sind zu vernichten.
2.3. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, es sei denn diese sind als verbindlich bezeichnet.
3.1. Preis und die Vergütung richten sich nach zuvor übermittelten Angeboten.
3.2. Bei Bestellungen oder Aufträgen, die ohne vorherige Übersendung eines Angebots beauftragt und ausgeführt werden, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen Abrechnungssätzen von Nusser Technik.
3.3. Auch soweit dies in Angeboten nicht ausdrücklich benannt ist, sind Frachtkosten, Rüstzeiten, Fahrzeiten und Kilometergeld sowie nicht von Nusser Technik zu verantwortende Standzeiten gesondert zu vergüten und werden in Rechnung gestellt.
3.4. Für vom Kunden angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
4.1. Die Vergütung von Lieferung und Leistung der Nusser Technik ist mit deren Erbringung, im Fall von Werkleistungen mit deren Abnahme, fällig.
4.2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.
4.3. Werden Werkleistungen abgerechnet, findet § 650g Abs.4 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnungen binnen 14 Tagen erhoben werden müssen.
4.4. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber.
4.5. Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4.6. Nusser Technik ist im begründeten Einzelfall berechtigt, die Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse oder angemessener Anzahlung zu erbringen. Gründe hierfür sind etwa bestehende Zahlungsrückstände, wiederholter Zahlungsverzug, eine negative Bonitätsprüfung oder drohende oder bestehende Insolvenz des Kunden.
5.1. Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, sind jegliche Zeitangaben unverbindlich. Einseitige Zeitangaben, etwa durch uns bei der Vertragsannahme sind lediglich unverbindliche Ankündigungen.
5.2. Sollte Nusser Technik einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
5.3. Nusser Technik haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen von Lieferung oder Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Nusser Technik nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Nusser Technik die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wird Nusser Technik den Kunden unverzüglich hierüber informieren. Nusser Technik ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die weitere Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber Nusser Technik vom Vertrag zurücktreten. Tritt eine der Parteien vom Vertrag zurück, ist Nusser Technik verpflichtet, etwaig erhaltene Leistungen unverzüglich zu erstatten.
6.1. Soweit dem Kunden Teillieferungen oder -leistungen zumutbar sind, ist Nusser Technik zur Erbringung auch von Teilleistungen berechtigt.
6.2. Etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden einzuholen und Nusser Technik in Kopie zur Verfügung zu stellen.
6.3. Soweit Strom, Gas, Wasser und Abwasser erforderlich sind, sind diese kundenseits zu stellen.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, Nusser Technik von Anbeginn der Zusammenarbeit, spätestens aber vor Beginn der Ausführung eines Auftrages auf bekannte Gefahren hinzuweisen, wie etwa Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung von wertvollen Gütern auch in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, etc.. Unterlässt der Kunde dies, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. Unabhängig davon trägt der Kunde alle hieraus resultierenden Mehrkosten.
6.5. Die Leistungserbringung und/oder die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen oder -termine kann Nusser Technik von der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Kunden abhängig machen, etwa dem Vorliegen einer etwaig erforderlichen Genehmigung, der Bereitstellung etwaig erforderlicher Sparten und/oder den Eingang einer angemessenen Anzahlung.
6.6. Im Falle der Lieferung von Waren an den Kunden muss das Lieferfahrzeug die vereinbarte Stelle ohne Gefahr erreichen oder wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Fahrweg voraus. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für Mensch und Gerätschaft erfolgen können. Sind diese Voraussetzungen einzeln oder kumulativ nicht gegeben, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus übernimmt er alle hieraus resultierenden Mehrkosten, wie verlängerte Anfahrzeiten, verlängerte Arbeitszeiten oder Ähnliches.
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei einem Versendungsverkauf geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Aussendung bestimmten Person auf den Kunden über.
7.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich mit der Annahme der Ware in Verzug befindet.
7.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass im Falle einer Lieferung durch Nusser Technik oder durch von Nusser Technik beauftragte Dritte eine zum Empfang bevollmächtigte Person rechtzeitig anwesend ist. Die den Lieferschein unterzeichnende Person bzw. unterzeichnenden Personen gelten Nusser Technik gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter und offensichtlicher Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.
8.1. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel, einer ausstehenden Feinjustierung oder einer nicht abgeschlossenen Endregulierung kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2. Eine vorzeitige Inbetriebnahme durch den Kunden gilt als Abnahme, es sei denn es handelt sich um einen einvernehmlichen Probebetrieb.
8.3. Nusser Technik trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit Eintritt des Verzuges auf ihn über. Ein Gefahrübergang tritt auch ein, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und Nusser Technik die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat.
9.1. Nusser Technik behält sich das Eigentum an gelieferten und verbauten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages für diese Ware vor (nachfolgend: „Vorbehaltsware“).
9.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
9.3. Vorbehaltsware wird bis zum Eigentumsübergang kein wesentlicher Bestandteil einer Immobilie.
9.4. Im Falle der Verarbeitung, einer Vermengung mit anderen, Nusser Technik nicht gehörenden Waren oder bei dauerhafter Verbindung mit einem anderen Gegenstand erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die neu entstehende Sache, dies zumindest in Form eines anteiligen Miteigentums im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Waren. Erlischt unser Vorbehaltseigentum, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf Nusser Technik.
9.5. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum, Vorbehaltsware und Surrogate, unentgeltlich und mit Sorgfalt für Nusser Technik.
9.6. Die aus einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware oder daraus entstandener Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes des etwaigen Miteigentumsanteils an Nusser Technik ab.
9.7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, hat der Kunde auf das Eigentum von Nusser Technik hinzuweisen. Der Kunde hat Nusser Technik unverzüglich über den Zugriff zu informieren, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
9.8. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Nusser Technik berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder diese an sich zu nehmen. Sofern Nusser Technik bei Vermischung und Vermengung Miteigentum zusteht, sind wir berechtigt, eine Menge herauszuverlangen, die dem Miteigentum anteilig entspricht.
9.9. Der Kunde gestattet Nusser Technik für den Fall, dass diese trotz erfolgter Mahnung im Zahlungsverzug ist, ohne dabei ein Leistungsverweigerungsrecht innezuhaben, die Demontage der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Nusser Technik übt das Recht zur Demontage nicht aus, wenn durch den Ausbau besonders schwerwiegende Nachteile / wesentliche Beeinträchtigung entstehen. Die Kosten der Demontage trägt der Kunde.
Wird Nusser Technik mit der Instandsetzung oder Reparatur eines bestehenden Objekts beauftragt und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, etwa weil Nusser Technik den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erhält oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, sind die entstandenen Aufwendungen trotzdem zu vergüten, es sei denn die Undurchführbarkeit der Reparatur fällt in den Verantwortungsbereich von Nusser Technik.
11.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit dies nachfolgend nicht abweichend geregelt ist.
11.2. Von der Gewährleistung sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Lieferung von Waren oder einer Abnahme einer Werkleistung durch falsche Bedienung oder durch gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse sowie durch normale Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind.
11.3. Systemimmanente geringe Abweichungen von Farbe, Maß oder Gewicht, auf die Nusser keinen Einfluss hat und die nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchseigenschaften eines Gegenstandes haben, sind keine Mängel.
11.4. Aussagen von Herstellern in Werbung oder Produktunterlagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts sind nicht Bestandteil einer zwischen Nusser Technik und seinen Kunden vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. Abweichungen von solchen Herstellerangaben sind im Verhältnis zu Nusser Technik keine Mängel.
11.5. Nusser Technik gibt keine Garantien und übernimmt keine Garantiehaftung von Herstellern oder Dritter, es sei denn dies wird ausdrücklich zugesagt.
11.6. Der Kunde muss bei Warenlieferungen der in § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügepflicht nachkommen. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat die Untersuchung jedenfalls vor Einbau oder Verarbeitung zu erfolgen.
11.7. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen sowie im Fall des Verkaufs gebrauchter Sachen ist ausgeschlossen.
11.8. Nusser Technik muss im Rahmen der werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Kunden, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
11.9. Kommt Nusser Technik einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Kunden den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder liegt ein von Nusser Technik zu vertretener Mangel nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder liegt ein von Nusser Technik zu vertretener Mangel objektiv nicht vor und ist der Kunde durch die Mängelprüfung bereichert, so hat der Kunde die entstandenen Aufwendungen an Nusser Technik zu erstatten.
11.10. Soweit der Kunde einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses der §§ 445a, 445b, 445c und 478 BGB Nusser Technik unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen und im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11.11. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
12.1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sowie bei Haftung für Organe oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
12.2. Von dem unter Ziffer 12.1. bestimmten Haftungsausschluss sind Schadensersatzansprüche ausgenommen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Verletzung einer Garantie oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
12.3. Für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen, haftet Nusser Technik stets nur in Höhe der unmittelbaren, vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, die Pflicht, die Ware frei von Sach- oder Rechtsmängel zu liefern und die Pflicht zur Eigentumsverschaffung an der Ware.
12.4. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten in gleichem Umfang zugunsten der Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nusser Technik.
13.1. Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB in einem Jahr. Unberührt davon verbleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, wie etwa §§ 438 Abs. 1 Nr.3, Abs. 3 oder 445b BGB.
13.2. Werkvertragliche Mängelansprüche verjähren:
13.2.1 Bei Arbeiten an einem Bauwerk, wenn dieses ganz (Errichtung) oder in Teilen (Anbau) neu hergestellt wird oder in Fällen der Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung zu den Bauwerksarbeiten zählen würden und nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes sind und die eingebauten Teilen mit dem Gebäude fest verbunden sind gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme.
13.2.2. Bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben verjähren Mängelansprüche abweichend von § 634a Abs.1 Nr.1 BGB in einem Jahr ab Abnahme.
13.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der gelieferten Ware oder des erbrachten Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüchen im Sinne der Ziffer 12. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Nusser Technik speichert und verarbeitet persönliche Daten nur unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen. Dies erfolgt ausschließlich zur Kundenbetreuung, Information und Vertragsabwicklung. Soweit ein Kunde keine Informationen, keine anhaltende Betreuung oder die Löschung seiner Daten wünscht, wird dies nach Mitteilung an Nusser Technik berücksichtigt.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Nusser Technik und dem Kunden nach Wahl von Nusser Technik Straubing oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Nusser Technik ist in diesen Fällen jedoch Straubing ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.